Corona-Krise: Bundes- und Länderförderer starten Hilfsprogramm für die Film- und Medienbranche

Gesamtvolumen von 15 Millionen Euro

Filmaufnahmen: Kamera im Vordergrund und unscharf ein Mensch in einem Sessel vor einem Bücherregal im Hintergrund
Kamera | Foto: pixabay
| Stuttgart

Die Corona-Krise stellt die gesamte Film- und Medienbranche vor existenzielle Herausforderungen. Um die Branche mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu unterstützen, haben die Bundes- und Länderförderer ein gemeinsames Hilfsprogramm mit Maßnahmen für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino entwickelt, das schnell und unbürokratisch umgesetzt werden soll.

Das Hilfsprogramm umfasst ein Gesamtvolumen von 15 Mio. Euro und wird gemeinsam getragen von den Länderförderern FilmFernsehFonds Bayern (FFF), Filmförderung HamburgSchleswig-Holstein (FFHSH), Film- und Medienstiftung NRW (FMS), HessenFilm, Medienboard Berlin-Brandenburg (MBB), Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG), Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), nordmedia sowie der Filmförderungsanstalt (FFA) und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit DFFF, Kultureller Filmförderung, GMPF.

Das Hilfsprogramm bezieht sich auf von verschiedenen Fördereinrichtungen gemeinsam geförderte Projekte und soll dort greifen, wo alle anderen im Kontext der Corona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Länder nicht in Anspruch genommen werden können.

Das Hilfsprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

 

Hilfsprogramm der Bundes- und Länderförderer für die Film- und Medienbranche

Die Bundes- und Länderförderer haben ein gemeinsames Hilfsprogramm für in der Regel gemeinschaftlich geförderte Projekte mit Maßnahmen in den Bereichen Produktion, Verleih und Kino entwickelt.

Das Hilfsprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft und umfasst folgende Maßnahmen:

Im Bereich Produktion

  •   Hilfen für Projekte mit geplantem Produktionsbeginn bis zum 30.06.2020, für die bis zum 18.03.2020 bereits eine schriftliche Förderzusage bzw. ein Bewilligungsbescheid vorlag
  •   Verzicht auf Rückforderung bereits ausgezahlter, zweckgemäß verausgabter Mittel bei pandemie-bedingtem Abbruch der Dreharbeiten
  •   Sonderhilfen für Mehrkosten bei pandemie-bedingter Unterbrechung und Verschiebung von Dreharbeiten
  •   Mehrkostenförderung als bedingt-rückzahlbares zinsloses Darlehen, Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht
  •   (Teil-)Verzicht auf Eigenanteil im begründeten Fall
  •   Regionaleffekte auf Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll
  •   Zur Finanzierung der Maßnahmen wird ein virtueller Fonds in Höhe von 10 Mio. Euro gebildet werden, zu dem Bundes- und Länderförderer anteilig beitragen.
  •   Die Mehrkosten können bis zu 30 % der ursprünglich kalkulierten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten des deutschen Produzenten gefördert werden. Die Berechnungsgrundlage erfolgt unter Abzug der anteiligen Senderbeteiligung. Die Förderung der Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30% ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
  •   Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländerförderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer eine Plausibilitätsprüfung der Mehrkosten vornehmen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung.
  •   Sperrfristen sollen reduziert werden können, wenn die Partner hierüber Einvernehmen erzielen.

 

Im Bereich Verleih

  •   Hilfen für Filme mit geplantem Kinostart bis 30.06.2020, für die bis zum 18.03.2020 eine schriftliche Förderzusage vorlag
  •   Verzicht auf die Rückforderung bereits ausgezahlter, zweckgemäß verausgabter Mittel bei pandemie-bedingter Nicht-Herausbringung
  •   Sonderhilfen für Mehrkosten durch pandemie-bedingte Verschiebung der Herausbringung
  •   Mehrkostenförderung als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen, Nachbewilligungen der BKM werden als Zuschüsse ausgereicht
  •   (Teil-)Verzicht auf Eigenanteil im begründeten Fall
  •   Regionaleffekte auf Mehrkostenförderung nur soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll
  •   Zur Finanzierung dieser Maßnahmen werden ebenfalls virtuell 3 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, die von Länderförderungen, FFA und BKM anteilig getragen werden.
  •   Eine Deckelung der Mehrkosten erfolgt bei 50 % der ursprünglich kalkulierten anerkennungsfähigen Kosten.
  •   Die Förderung der Mehrkosten werden die projektbeteiligten Förderer in der Regel bis max. 30 % ihrer ursprünglichen Fördersumme tragen.
  •   Allen projektbeteiligten Förderern ist zeitgleich ein gleichlautender Antrag vorzulegen. Der Hauptländer-förderer wird für die anderen beteiligten Länderförderer entsprechend eine Plausibilitätsprüfung der anerkennungsfähigen Mehrkosten vornehmen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, 80 % nach Plausibilitätsprüfung und 20 % nach Prüfung der Schlussabrechnung.
  •   Sperrfristen sollen reduziert werden können, wenn die Partner hierüberüber Einvernehmen erzielen.

Im Bereich Kino

  •   Stundung offener FFA-Abgabezahlung und Darlehensforderungen ab Inkrafttreten des Programms,
  •   sowie Einzelmaßnahmen der Länderförderer wie die Erhöhung der Kinoprogrammpreis-Prämien u.ä.

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien bzw. zu beteiligenden Stellen.

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