Corona: Das müssen Sie jetzt wissen
Unterstützungsmöglichkeiten für die Filmbranche
+++ Jury-Sitzungen der MFG Filmförderung Baden-Württemberg finden bis auf Weiteres virtuell statt+++
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der auf Landes- und auf Bundesebene entwickelten Notfallprogramme, mit denen wir versuchen, für Sie als Teil der Filmbranche Baden-Württembergs die negativen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Unsere Kolleg*innen der MFG Filmförderung sind für Ihre individuellen Anliegen weiterhin über die üblichen Kommunikationswege erreichbar. Sollten Sie einmal nicht wie gewünscht Ihre/n Ansprechpartner*in telefonisch erreichen, senden Sie bitte eine E-Mail an filmfoerderung@mfg.de mit dem Stichwort: CORONA-KRISE.
Auf dieser Seite trägt die MFG Baden-Württemberg Informationen und Maßnahmen zusammen, die Ihnen in der aktuellen Situation von Nutzen sein können. Diese Seite wird ständig aktualisiert.
Gewerbliche Kinos, die im Jahr 2019 einen Kinopreis der MFG bekommen haben, erhalten eine nachträgliche Erhöhung von 5.000 Euro. Zudem verzichtet die MFG in 2020 ersatzlos auf alle Rückzahlungen aus Kinoinnovationsdarlehen von baden-württembergischen Kinos.
Die zusätzlichen 5.000 Euro aus der Erhöhung der Kinopreise 2019 können die jeweiligen Kinos ab sofort bei der MFG mit einem formlosen Antrag abrufen. Ansprechpartner bei der MFG Baden-Württemberg für die Erhöhung der Kinopreise ist das Förderteam Kino/Verleih unter der Leitung von Maria Gomez (gomez@mfg.de).
Verzicht der MFG auf Rückzahlungen aus Kinoinnovationsdarlehen in 2020
Auch der Verzicht auf Darlehensrückzahlungen an die MFG muss von den Kinos beim Förderteam Kino/Verleih (gomez@mfg.de) formlos beantragt werden. Dieser Verzicht erfolgt im Rahmen der sog. De-Minimis-Regelung der EU für Kleinbeihilfen.
Kinos können auch, wie andere Unternehmen, Anträge auf Unterstützung im Rahmen des branchenübergreifenden Soforthilfeprogramms des Landes Baden-Württemberg stellen. Auf der Internetseite hat das Wissenschaftsministerium die wichtigsten Informationen für den Kunst-, Kultur- und Kreativbereich zusammengestellt. Dort finden sich auch Hinweise auf Fördermaßnahmen des Bundes sowie ein FAQ zu den Auswirkungen auf den Kulturbetrieb.
Am 29.05.2020 endet die Frist der Länderförderer für die Vorlage der Erstanträge im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge sollten zeitgleich bei allen beteiligten Förderern eintreffen.
Das Hilfsprogramm umfasst ein Gesamtvolumen von 15 Mio. Euro und wird gemeinsam getragen von den Länderförderern FilmFernsehFonds Bayern (FFF), Filmförderung HamburgSchleswig-Holstein (FFHSH), Film- und Medienstiftung NRW (FMS), HessenFilm, Medienboard Berlin-Brandenburg (MBB), Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG), Mitteldeutsche Medienförderung (MDM), nordmedia sowie der Filmförderungsanstalt (FFA) und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit DFFF, Kultureller Filmförderung, GMPF.
Das Hilfsprogramm bezieht sich auf von verschiedenen Fördereinrichtungen gemeinsam geförderte Projekte und soll dort greifen, wo alle anderen im Kontext der Corona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Länder nicht in Anspruch genommen werden können. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien bzw. zu beteiligenden Stellen.
Das Hilfsprogramm trat mit Veröffentlichung am Freitag, den 27. März 2020 in Kraft.
Hier finden Sie das Antragsformular Produktion und das Antragsformular Verleih aus dem Hilfsprogramm der Bundes- und Länderförderer für die Film- und Medienbranche. Wir empfehlen allen Interessent*innen die FAQs vor Antragstellung zu lesen.
Ansprechpartnerinnen Produktion: Maria Dehmelt |
Ansprechpartnerinnen Verleih und Kino: Maria Gomez |
Dorothee Martin Referentin Produktionsförderung Unit Filmförderung martin@mfg.de 0711 90715-403 |
Christina Hasenmüller Kino-, Verleih- und Vertriebsförderung / LFK Unit Filmförderung hasenmueller@mfg.de 0711 90715-409 |
Die Überbrückungshilfe Corona ist das Nachfolgeprogramm der Soforthilfe und ein Programm des Bundes, das um einen fiktiven Unternehmerlohn aus Landesmitteln ergänzt wird. Die Höhe des Unternehmerlohns richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Nähere Informationen findet Ihr unter "Unterstützung auf Bundesebene" auf dieser Seite. Wir empfehlen allen Interessierten die Informationen zur Überbrückungshilfe vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu lesen.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat weitere Corona-Hilfen für Kunst und Kultur angekündigt. Für die Branche der Kreativwirtschaft sind die spartenübergreifenden Projektstipendien hervorzuheben: selbständige Künstler*innen aus den Bereichen Musik, Bildende Kunst und neue Medien, Literatur, Darstellende Künste und Kleinkunst mit Erstwohnsitz in Baden-Württemberg sollen dann Stipendien von je 3.500 Euro beantragen können. Die Stipendien richten sich auch an die Absolvent*innen der Kunst- und Musikhochschulen, der Popakademie, der Filmakademie und der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg, wenn der Abschluss 2019, 2020 oder bis zur Ausschreibung des Programms erfolgt ist. Das Ministerium hat außerdem die Fortführung des Programms "Kunst trotz Abstand" angekündigt. Für dieses Programm waren Kreativunternehmen bislang nur dann antragsberechtigt, wenn sie eine Kultureinrichtung führen. Wir informieren hier sobald die Anträge verfügbar sind.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberghat zudem eine Krisenberatung Corona als Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in Baden-Württemberg gestartet. Ziel der kostenfreien Krisenberatung Corona ist es, die unternehmerische Lage zu bewerten, Möglichkeiten der Liquiditätssicherung zu prüfen und eine Strategie zur Krisenüberwindung zu entwickeln. Die Unternehmen könnten bis zu vier Beratungstage kostenfrei in Anspruch nehmen. Das Programm läuft bis 30.6.2021.
Mit der Digitalisierungsprämie Plus werden konkrete Projekte zur Einführung neuer digitaler Lösungen sowie zur Verbesserung der IT-Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen gefördert (z.B. Einführung von 3D-Druck, Integration von CRM- und ERP-Lösungen, Implementierung von IT-Sicherheitskonzepten). Unterstützt werden Vorhaben mit einem Kostenvolumen zwischen 10.000 Euro und 200.000 Euro. Die Digitalisierungsprämie Plus steht entweder als Zuschuss (ohne Darlehen) oder als Tilgungszuschuss in Kombination mit einem Förderdarlehen der L-Bank zur Verfügung. Anträge für die „Digitalisierungsprämie Plus“ in der Darlehensvariante können von den antragsberechtigten Unternehmen über ihre Hausbank bei der L-Bank eingereicht werden. Anträge für die Zuschussvariante können direkt bei der L-Bank gestellt werden. Weitere Informationen sind unter folgenden Links zu finden: www.l-bank.de/digiplus-darlehen bzw. https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/digiplus-zuschuss.html
Selbständige und Unternehmen der Veranstaltungs- und Event-Branche können ab dem 24.9.2020 den Tilgungszuschuss Corona beantragen. Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Der Tilgungszuschuss ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und dem fiktiven Unternehmerlohn. Anträge können bis zum 24.02.2021 bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Diese übernehmen die Vorprüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt dann durch die L-Bank.
Die Frühphasenförderung Start-up BW Pre-Seed wurde wegen der Corona-Krise zu dem Programm BW Pro-tect ausgeweitet: Auch Start-ups, die schon die so genannte Pre-Seed-Phase hinter sich haben, aber aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, erhaltenUnterstützung in Form eines rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass sie nicht älter als fünf Jahre sind. Das Programm läuft bis 30.6.2021.
Gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg stellt das Wirtschaftsminsiterium Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bereit. Das Land ergänzt so den KfW-Schnellkredit des Bundes, der nur Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung steht. Ab 15. Juli können Unternehmen die Bürgschaften beantragen. Unternehmen können die Sofortbürgschaft auf zwei Wegen beantragen. Über das Portal www.ermoeglicher.de können sie bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Sofortbürgschaft in Höhe von 90 Prozent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. Daneben ist der Antragsweg über das klassische Hausbankverfahren möglich. Hier beantragt die Hausbank eine Bürgschaft in Höhe von 90 Prozent für ein Darlehen bis zu 125.000 Euro.
Der Beteiligungsfonds Baden-Württemberg stärkt das Eigenkapital von Unternehmen ab 50 bis zu 250 Mitarbeiter*innen. Die zeitlich begrenzten Mittel mit Eigenkapitalcharakter, sollen die Produktionsketten und Arbeitsplätze von Unternehmen stabilisieren und sichern. Anträge können ab sofort hier über die L-Bank gestellt werden.
Unternehmen mit Fragen zur Geschäftsöffnung und Hilfsangeboten können sich an die Corona-Hotline des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg wenden.
DasLand Baden-Württemberg stundet zudem Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften zinslos, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten.
Wegen des erneuten Lockdowns hat die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 beschlossen: die so genannte November- und Dezemberhilfe. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind. Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Antragsberechtigt sind auch mittelbar betroffene Unternehmen, die Umsätzeinbrüche nachweisen können, weil sie über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) Lieferungen und Leistungen für direkt betroffene Unternehmen erbringen. Auch diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November bzw. Dezember 2020 erleiden. Die Hilfe wird in Form von Zuschüssen pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezemberg 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Neue Sonderregelung für Soloselbständige, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit unterbrochen haben: Sie können die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Als Vergleichsumsatz können sie also den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Ende der Elternzeit beziehungsweise Pflegezeit wählen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind direkt antragsberechtigt. Die Anträge (Direktantrag und Antrag mit prüfendem Dritten) und ausführliche FAQs sind auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden. Fragen können über zwei Service-Hotlines gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe Corona ist das Nachfolgeprogramm der im Frühjahr gezahlten Soforthilfe und ein Programm des Bundes, das um einen fiktiven Unternehmerlohn aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg ergänzt wird. Die Höhe des Unternehmerlohns und der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach den Umsatzeinbrüchen. Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Die Antragstellung ist nur über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwälte in einem digitalisierten Verfahren auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Der fiktive Unternehmerlohn kann ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes und über die genannten Berufsstände beantragt werden. Die Überbrückungshilfe I bezog sich zunächst auf die Monate Juni bis August 2020. Anträge für diese erste Phase der Überbrückungshilfe mussten spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ist aktuell über die Antragsplattform bis spätestens 31.01.2021 zu beantragen. Auch der fiktive Unternehmerlohn wurde seitens des Landes Baden-Württemberg verlängert. Wir empfehlen allen Interessierten den digitalen Vorab-Check zur Überbrückungshilfe der IHK, die Informationen zur Überbrückungshilfe II vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die FAQs zur Überbrückungshilfe II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Überbrückungshilfe III inklusive der Neustarthilfe für Soloselbständige und dem angekündigten Sonderfonds für Kulturveranstaltungen wird aktuell noch ausgestaltet und aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern am 13.12.2020 verbessert. Einige Eckpunkte sind bereits über das Bundesfinanzministerium nachzulesen. Wir informieren sobald die Anträge abrufbar sind.
Das Programm NEUSTART KULTUR sieht eine Vielzahl an Förderprogrammen für Solo-Selbständige, Unternehmen und Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft vor. Die Förderungen haben unterschiedliche Ausrichtungen und Deadlines. Oftmals werden die Fördergelder in mehreren Runden vergeben. Es lohnt sich, die für Euch relevanten Programme zu beobachten und neue Förderungen sowie -runden zu prüfen. Verschiedene Fördereinrichtungen und Verbände übernehmen dabei die Koordination der Förderung. Wir heben einige Förderungen durch nachfolgende Links hervor (Stand: 23.12.2020), die wir für erwerbswirtschaftliche Kreative als besonders relevant einschätzen. Eine Übersicht aller Förderprogramme von NEUSTART KULTUR gibt der Deutsche Kulturrat (Stand: 14.12.2020).
- Joint Adventures / Nationales Performance Netz für die freie Tanzszene: NPN-STEPPING OUT (Antragsfrist: 15.1.2021)
- Deutscher Bühnenverein, Bundesverband der Theater und Orchester: NEUSTART Kultur - Privattheater (Antragsfrist: 31.1.2021)
- Fonds Darstellende Künste e.V. für frei produzierende Künstler*innen/-gruppen aller Sparten sowie Produktionsorte und Festivals der Freien Szene: #TakeThat (mehrere Förderungen und Fristen)
- BBK für Künstler*innen und -vermittler*innen: NEUSTART KULTUR (Modul A und B) (Antragsfrist: 28.2.2021)
- Deutscher Literaturfonds e.V. für Autor*innen, Veranstalter*innen von Lesungen und Bibliotheken: Neustart Literatur (mehrere Förderungen, Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge)
- Börsenverein des Deutschen Buchhandels für Verlage und Buchhandlungen: Neustart Kultur (Antragsfrist: 31.1.2021)
- Staatsministerin für Kultur und Medien für E-Musik- und Sprechtheaterverlage: Neustart Kultur (Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge) (30.6.2021)
- Deutscher Übersetzerfonds e.V. für Übersetzer*innen: Neustart Kultur (Antragsfrist: 31.1.2021)
- Deutscher Musikrat und Society Of Music Merchants e.V. (SOMM) für Musikfachhandel, Musikinstrumentenhersteller und Vertriebe: NEUSTART Kultur Förderung Digitaler Strukturen im stationären Musikfachhandel (Fördermittelvergabe nach Reihenfolge der Antragseingänge)
- Deutscher Musikrat für Musikschaffende: NEUSTART Kultur Stipendienprogramm Klassik (Antragsfrist: 17.1.2021)
- Musikfonds e.V. für Musikschaffende: Projektförderung (Antragsfrist 31.1.2021)
- Initiative Musik: Förderung für Musiker*innen und Musikautor*innen (Antragsfrist: 26.01.2021, vier Förderrunden jährlich)
- FFA Filmförderungsanstalt für Kinos: Zukunftsprogramm Kino II
- FFA Filmförderungsanstalt für Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmen: Neustart Kultur Verleih und Vertrieb
- FFA Filmförderungsanstalt für Produzent*innen von Kinofilmen und HighEnd-Serienproduktionen: Ausfallfonds des Bundes
- Fonds Soziokultur e.V. für freie Kulturprojekte und -einrichtungen: Sonderförderung Neustart Kultur (mehrere Förderungen und Fristen)
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten eingeführt, der bis zum 31.12.2020 beantragt werden kann. Das Kreditvolumen pro Unternehmen umfasst bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019. Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Das Bundewirtschaftsministerium verweist zudem auf die weiteren Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Die Bundesregierung hat ein finanzielles Unterstützungspaket speziell für Start-Ups und kleine mittelständische Unternehmen mit zukunftsweisenden Geschäftsmodellen beschlossen. Das Paket besteht aus zwei Säulen. Auf der einen Seite werden Wagniskapitalfonds über die neue Corona Matching Fazilität Start-ups und KMUs zur Verfügung gestellt. So können die bestehenden Kooperationen mit öffentlichen Partnern genutzt werden, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell zu Verfügung zu stellen. Auf der anderen Seite werden Start-ups und KMUs, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierung zur Verfügung gestellt. Dies passiert in Zusammenarbeit mit den Landesgesellschaften. Das Maßnahmenpaket wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Start-ups haben darüber hinaus nach wie vor Zugang zu allen anderen Unterstützungsmaßnahmen auf Bundesebene.
Die Bundesregierung hat eine Gutscheinlösung für Pandemie-bedingte Absagen von Veranstaltungen beschlossen. Veranstalter*innen dürfen den Käufer*innen von Tickets, welche vor dem 8. März gekauft wurden, nun anstelle einer Erstattung einen Gutschein aushändigen. Wird dieser Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Wert des Tickets seitens der Veranstalter*innen in voller Höhe erstattet werden.
Der Staat hat für Unternehmen steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie beschlossen. Zu den Maßnahmen zählen u.a. Stundungsmöglichkeiten für Steuerzahlungen, die Anpassung von Steuervorauszahlungen, vollstreckungsrechtliche Erleichterungen, die Erstattung von Steuervorauszahlungen und Fristverlängerungen.
Stundung von Steuern: Unternehmen haben die Möglichkeit, bereits fällige oder noch fällig werdende Steuerzahlungen zu stunden. Die Anforderungen für den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung sind erleichtert worden. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Durch die Stundung wird der Zeitpunkt der Steuerzahlung verschoben, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Außerdem wird in diesen Fällen auf die Stundungszinsen verzichtet.
Anpassung bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen: Auf Antrag können Unternehmen Steuervorauszahlungen anpassen bzw. herabsetzen lassen. Dies ist dann möglich, wenn die Gewinne aufgrund sinkender Umsätze durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Bei im laufenden Jahr wieder steigenden Einkünften ist zu beachten, dass es hierdurch unter Umständen zu einer höheren Abschlusszahlung kommen kann
Die Finanzämter Baden-Württemberg haben am 19. März 2020 ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen zur Verfügung gestellt. Unternehmen können sich damit direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Vollstreckungsrechtliche Erleichterungen: Unternehmen können vollstreckungsrechtliche Erleichterungen (Vollstreckungsaufschub) beantragen. Ziel der Maßnahme ist, dass bei den von der Corona Pandemie betroffenen Unternehmen auf die Vollstreckung rückständiger oder fällig werdender Steuern abgesehen wird. Die Maßnahme bezieht sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Erstattungen von Steuervorauszahlungen: Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden. Für die bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch.
Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen: Unternehmen, die einen Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 fristgerecht bis zum 31. März 2021 abzugeben. Die Abgabefrist ist um einen Monat verlängert worden.
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt eine darüber hinausgehende Fristverlängerung beantragt werden.
Die oben geschilderten Maßnahmen sind mit unterschiedlichen, zeitlichen Fristen verbunden, die zum Teil verändert und dem Verlauf der Pandemie angepasst wurden. Wir empfehlen daher die Informationen, FAQs und Links des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zu allen Steuerthemen und -änderungen im Kontext der Corona Pandemie.
Als Selbständige können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose Eure Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.
Künstler*innen und Publizist*innen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können zum einen eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert, beantragen. Das Formular ist hier zu finden. Zum anderen räumt die KSK auch die Möglichkeit ein, die KSK-Beiträge zinslos zu stunden. Dass bedeutet, dass die monatlichen Beitragszahlungen zwar nach wie vor entstehen, aber an die Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 gezahlt werden müssen. Weitere Informationen zum Antrag findet Sie hier.
Voraussetzung für eine Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro. Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) bleibt die Versicherungspflicht ohne Unterbrechung bestehen. Hierzu sind weitere Informationen unter der Ziffer 2.2. in diesem PDF zu finden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Hierzu kündigt die Künstlersozialkasse auf ihrer Website in Kürze weitere Informationen an.
KSK-abgabepflichtige Unternehmen können versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.
Die Künstlersozialkasse gibt hier weitere Hinweise für selbständige Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen im Zusammenhang mit Coronavirus.
Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" richtet sich Unternehmen, die im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von durchschnittlich 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr hatten. Es will Ausbildungsplätze erhalten und neue schaffen. Hierfür sieht es folgende Ausbildungsprämien vor:
- Ausbildungsprämie, um Ausbildungsplätze zu erhalten: Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret erhalten sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro. Ausbildungen, die vom 24.06.20 bis 31.07.20 begonnen haben, werden ebenfalls in die Ausbildungsprämie miteinbezogen.
- Ausbildungsprämie plus, um zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen: Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung, um Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden: Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
- Übernahmeprämie, um Übernahme von Ausbildungsplätzen zu unterstützen: Gefördert werden Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können, unabhängig von der Betriebsgröße. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021. Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Antragsunterlagen stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit.
In Baden-Württemberg fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die zwei Programme "Azubi transfer" und "Azubi im Verbund" den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen:
- Azubi transfer - Ausbildung fortsetzen: Die Übernahme von Auszubildenden wird mit einer Prämie von 1.200 Euro für jeden übernommenen Auszubildenden gefördert, wenn der bisherige Ausbildungsbetrieb unvorhersehbar oder nach Insolvenz schließen muss.
- Azubi im Verbund - Ausbildung teilen: Betriebe, die nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der in den Ausbildungsverordnungen vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildungsinhalte abzudecken, können sich mit anderen Betrieben zu einem Verbund zusammenschließen. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb durch einen Zuschuss in Höhe von einmalig 1.000 Euro oder 2.000 Euro.
Um Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers, Proberäumen und Clubs zu vermeiden, hat die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Mieter*innen geändert und Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstgewerbetreibende ermöglicht. Wenn Mieter*innen aufgrund von Auswirkungen des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können und es zu Mietrückständen kommt, ist das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung für einen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eingeschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur Zahlung bleibt allerdings bestehen. Die Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum berechtigen die Vermieter*innen nur nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Diese Regelungen sollen verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfällte durch den Corona-Virus Wohnraummieter*innen ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Die Bundesregierung behält sich vor diese Maßnahme ggf. zu verlängern. Die Bundesregierung hat sich vorbehalten diese Maßnahme ggf. zu verlängern. Bislang zeichnet sich eine Verlängerung aber nicht ab.
Das Land Baden-Württemberg stundet zudem Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften zinslos, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten.
Viele Kommunen in Baden-Württemberg ergreifen darüber hinaus ebenfalls Maßnahmen zur Stundung der Miete für städtische Gebäude und Grundstücke. Erkundigt Euch bei der Wirtschaftsförderung oder Kreativwirtschaftsförderung Eurer Städte und Landkreise.
Über die Überbrückungshilfe können Kleinunternehmen und Soloselbstständige auch Betriebskosten, wie Miete oder Pacht, geltend machen. Weitere Infos weiter oben unter Unterstützung auf Bundesebene.
Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Eine gemeinsame Website vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und einiger Bundesländer gibt Informationen im Überblick. Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. Alle Informationen sowie der Antrag sind hier zu finden.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden. Das schließt sorgeberechtigte Arbeitnehmer*innen und Selbstständige ein. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Alle Informationen sowie der Antrag sind hier zu finden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
- Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Zur Entlastung der Gesundheitsämter in Baden-Württemberg wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge nach §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf das örtlich zuständige Regierungspräsidium übertragen.
Unternehmen mit mindestens einem*r Mitarbeiter*in können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den Arbeitgebern werde außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet. Arbeitgeber*innen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft Mitarbeiter*innen zu halten. Alle genannten Voraussetzungen und Angaben gelten befristet bis 31. Dezember 2020.
Unternehmen müssen im Bedarfsfall zunächst Kurzarbeit anzeigen, bevor sie sie beantragen. Dies geschieht bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder online über das Online-Portal „meine eServices“, wenn das Unternehmen bereits einen Account für das Portal hat.
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Geringfügig Beschäftigte erhalten kein Kurzarbeitergeld.
Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeitergeld für 12 Monate bezogen werden kann. Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Videoanleitungen gibt die Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Update vom 15.5.2020: Das Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat für jene erhöht werden, deren reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit entfällt. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter*innen werden außerdem ausgeweitet. Sie können ab 1. Mai in allen Berufen bis zu ihrer früheren Nettoverdienst-Grenze hinzuverdienen. Weitere Informationen zu den Änderungen im Sozialschutz-Paket II gibt die Bundesregierung.
Update vom 23.11.2020: Der Bundestag hat die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 beschlossen.
Die pauschale Nothilfe "Schutzschirm LIVE" der GEMA ermöglicht Musikurheber*innen eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten zu beantragen. Vorrangig richtet sich diese Unterstützung an Komponist*innen und Textdichter*innen der GEMA, die zugleich als Performer*innen auftreten und aufgrund der flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Weitere Informationen findet Ihr hier.
In Not geratene Wortautor*innen und Verleger*innen können ein zinsloses Darlehen von max. 1.000 Euro durch den Sozialfonds der VG WORT beantragen. Weitere Informationen findet Ihr hier.
Wahrnehmungsberechtigte der VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte bei Filmwerken können aufgrund einer persönlichen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine finanzielle Hilfe beantragen. Die Unterstützung ist für das erste Quartal 2021 (Januar, Februar, März) möglich. Anträge können bis zum 31.03.2021 hier eingereicht werden.
Ob Kreative vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar bekommt, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achten Sie beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Sind in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht worden, besteht zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat es Kulturinstitutionen ermöglicht, freischaffenden Kreativen Ausfallhonorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden. Die Regelung gilt nur für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden.
Weitere Informationen zu Aufträgen, der Rechtslage und strategische Tipps finden Sie in unseren FAQs.
Wenn Kreativunternehmen zahlungsunfähig sind, müssen sie Insolvenz beim Insolvenzgericht anmelden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu gesetzliche Änderungen vorgenommen: die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde zunächst bis 30.9.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Vom 1.10. bis 31.12.2020 wurde die Insolvenzantragspflichtfür Unternehmen ausgesetzt, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter*innen von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf finanzielle, staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der Corona Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. Weitere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Arbeitslosengeld II und die Übernahme der Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) können Kreativschaffende über das Jobcenter beantragen. Der Antrag auf Grundsicherung kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke sind online verfügbar. Die Bundesagentur für Arbeit bietet außerdem ein gutes FAQ zur Grundsicherung.
Aufgrund der Corona Pandemie gibt es einen vereinfachten Zugang und Antrag zur Grundsicherung. Im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 wird bei der Beantragung der Grundsicherung vorübergehend die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung voll übernommen. Dabei gibt es Ausnahmen, auf die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier eingeht.
Für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind, hat die Bundesagentur für Arbeit die Regeln gelockert: Wenn Selbständige aufgrund der Corona-Krise ihre monatlichen Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht leisten können, endet ihre freiwillige Versicherung derzeit nicht automatisch. In diesem Fall gilt aktuell ein Zahlungsaufschub bis zum Juli 2021.
Die Agentur für Arbeit hat unter der Telefonnummer 0800/4555521 eine kostenfreie Service-Hotline für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet, um über die Grundsicherung zu informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
MFG-Beratung
Ansprechpartner*innen Produktion: Maria Dehmelt |
Ansprechpartnerinnen Verleih und Kino: Maria Gomez |
Dorothee Martin Referentin Produktionsförderung Unit Filmförderung martin@mfg.de 0711 90715-403 |
Christina Hasenmüller Kino-, Verleih- und Vertriebsförderung / LFK Unit Filmförderung hasenmueller@mfg.de 0711 90715-409 |
Webinare
Die MFG Baden-Württemberg bietet mehrere, kostenfreie Webinare zu krisenbedingten Themen und Fragestellungen an, z.B. zur Online-Kommunikation, zu rechtlichen Fragen oder alternativen Online-Videoformate.
FAQs
Viele Kreative, die sich bei uns telefonisch melden, sind Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer*innen, die ähnliche Fragen haben. Wir empfehlen daher dieFAQs von ver.di für Solo-Selbständige.
Die MFG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.